Satzung des Historischen Bahnbetriebswerkes Gießen e.V. 

  • Gründungsdatum: 24.08.2016
  • Eintragung ins Vereinsregister Gießen (Lahn):
  • Vereinsregisternummer: VR 
  • Letzte Anerkennung der Gemeinnützigkeit:
  • Sitz des Vereins: Gießen(Lahn) 
  • Satzung vom 24.08.2016
  • Vereinsanschrift: Brühlstraße. 3; 35080 Bad Endbach 
  • Eingetragen im Vereinsregister Gießen (Lahn) 

SATZUNG DES e.V. 

§1 – Zweck des Vereins
§2 – Name und Sitz des Vereins
§3 – Mitgliedschaft
§4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5 – Beginn und Ende einer Mitgliedschaft
§6 – Förderkreis des Historischen Bahnbetriebswerkes Gießen §7 – Jahresbeitrag
§8 – Organe des Vereins
§9 – Organisation des Vereins
§10 – Der Vorstand
§11 – Wahl des Vorstandes
§12 – Die Mitgliederversammlung
§13 – Die Kassenprüfer
§14 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
§15 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§16 – Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
§17 – Satzungsänderungen
§18 – Vermögen und Auflösung des Vereins

 

 

§1 – Zweck des Vereins
§1.1 Der Verein des Historischen Bahnbetriebswerkes Gießen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§1.2 Zweck des Vereins des Historischen Bahnbetriebswerkes Gießen ist
die Pflege technischen Kulturgutes auf dem
Gebiet des Eisenbahnwesens. Der Verein des Historischen Bahnbetriebswerkes Gießen will unter anderem erhaltungswürdige, technische Anlagen des Eisenbahnwesens (in diesem Fall das Bahnbetriebswerk Gießen) als ein Teil des Volksgutes erhalten und damit weiteren Kreisen der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, Einblicke in die Entwicklung des Schienenverkehrs geben. Dieses soll unter anderem durch die Erhaltung
historisch wertvoller Eisenbahnfahrzeuge, baulicher,
maschineller, signal- und fernmeldetechnischer Eisenbahneinrichtungen
erreicht werden. Dazu gehört auch das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen mit Schienenfahrzeuge durch Eisenbahn-Verkehrsunternehmen (EVU). Weitere Ziele sind Studienfahrten, Fachvorträge, Besichtigungen, der Aufbau eines wöchentlich geöffneten Museums sowie der Aufbau einer Sammlung historischen Eisenbahnschriftgutes. Weiterhin sollen Verbindungen zu gleichartigen Organisationen des In- und Auslandes gepflegt werden.

§1.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§.1.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 – Name und Sitz des Vereins
§2.1 Der Verein führt den Namen „Historisches Bahnbetriebswerk Gießen e. V.“ hat seinen

Sitz in Gießen (Lahn) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen einzutragen. §2.2 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§3 – Mitgliedschaft
§3.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und

Ehrenmitgliedern.

§3.2 Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§3.3 Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§3.4 Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§4.1 Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§4.2 Jugendliche Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§4.3 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Verein teilzunehmen.

§4.4 Die mit einem Ehrenamt betrauten Vereinsmitglieder haben nur einen Ersatzanspruch auf die Ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen.

§4.5 Die Mitglieder sind dazu verpflichtet:

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln; c) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten;
d) durch eigenes Verschulden entstandene Schäden zu ersetzen.

§5 – Beginn und Ende einer Mitgliedschaft 

§5.1 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach einer Probezeit mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand ab, so kann der Antragsteller hier gegen Berufung einlegen. Dies geschieht zur Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.

§5.2 Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;
b) durch Austritt; c) durch Ausschluss. 

§5.3 Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Hierbei ist eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Jahresende einzuhalten.

§5.4 Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:

Zu §5.4: 

a) wenn ein Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung bis zu einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist;
b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen 

die Satzung und die Interessen des Vereins; c) wenn das Ansehen des Vereins geschädigt 

wird;
d) aus sonstigen, schwerwiegenden Gründen, die 

die Vereinsdisziplin berühren. 

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Satzung des Historischen Bahnbetriebswerkes Gießen e.V

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor einer Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung bei einer Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§6 – Förderkreis des Historischen Bahnbetriebswerkes Gießen 

§6.1 Förderer des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§6.2 Für das jeweilige Kalenderjahr ist ein Beitrag zu entrichten. Aufgrund dessen kann dieser

Personenkreis an dem Vereinsleben teilnehmen.

§6.3 Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht für Personen aus diesem Kreis jedoch nicht, es sei denn sie sind auch gleichzeitig stimmberechtigtes Mitglied des Vereins.

§7 – Jahresbeitrag
§7.1 Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Beitragshöhen sind in der Beitragsordnung dokumentiert.

§7.2 Neu eingetretene Mitglieder erhalten erst dann ihre Mitgliedsrechte, wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet wurde.

§8 – Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung. 

§9 – Organisation des Vereins 

§9.1 Der Verein gliedert sich in verschiedene Arbeitsgruppen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmmehrheit die Notwendigkeit einer weiteren Arbeitsgruppe beschliessen.

§9.2 Die Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern, die sich um, einen bestimmten Teil des Vereins kümmern (z.B. Wartung eines bestimmten Fahrzeuges.)

§9.3 Jede Arbeitsgruppe verfügt über einen AG-Leiter und einen Stellvertreter.

 

§10 – Der Vorstand
§10.1 Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden; c) dem Schriftführer; d) dem Kassierer;
e) bis zu drei Beisitzer. 

§10.2 Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades oder in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft stehen.

§10.3 Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Sinne des § 26 BGB. Das Amt des Schriftführers kann von jedem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.

§10.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

§10.5 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften die den Verein mit nicht mehr als 50,- Euro belasten, ist der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende
selbsttätig befugt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 50,- Euro belasten bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Für Grundstücksgeschäfte,

Vermietungen und dem Verkauf von Anlagevermögen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.

§10.6 Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt ein Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben, sowie ein Verzeichnis des Anlagevermögens des Vereins.

§10.7 Beschlussfassung 

a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Frist für die Einberufung einer Vorstandssitzung beträgt einen Tag. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

Sie kann in Absprache auch beispielsweise per E-Mail, Whatsapp, Telefon, Skype oder Fax erfolgen.

b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse dürfen auch über elektronischem Wege getroffen werden (z.B Whatsapp und Skype), hierbei gilt gleiche Regelung.

c) Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Vorstandssitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.

§10.8 Die Vorstandssitzungen sind, mit Ausnahme der Beschlussfassungen, vereinsöffentlich und werden den Mitgliedern durch Aushang im Vereinsheim bekannt gegeben.

 

§10.9 Für während der Amtszeit zurückgetretene Vorstandsmitgliedern haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, jeweils eine Ersatzperson aus der Mitgliederschaft bis zur nächsten Vorstandswahl zu bestellen.

§11 – Wahl des Vorstandes
§11.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die

Dauer von zwei Jahren gewählt.
§11.2 Die Wiederwahl des alten Vorstandes ist möglich.
§11.3 Für die Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

§11.4 Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§12 – Die Mitgliederversammlung 

§12.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist unter der Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann in Abstimmung auch per E-Mail erfolgen.

§12.2 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse oder ein Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.

§13 – Die Kassenprüfer 

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§14 – Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes;
b) Wahl der zwei Kassenprüfer; 

c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes; 

d) Entgegennahme der Prüfberichte der Kassenprüfer; 

e) Entlastung des Vorstandes;
f) Aufstellung des Haushaltsplanes;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die ihr von der Satzung übertragenen Aufgaben. 

§15 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

§15.1 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider Vorsitzenden ein vom 1. Vorsitzenden zu bestimmender Stellvertreter.

§15.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, es sei denn gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung des Vereins schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

§15.3 Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
§15.4 Die Beschlussfassung erfolgt auf Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die

Satzung des Vereins eine andere Regelung vorsehen.

§16 – Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften 

§16.1 Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse des Vorstandes können auch nachträglich unterschrieben werden, wenn ein Beschluss über elektronischem Wege gefasst wurde.

§16.2 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§17 – Satzungsänderungen
§17.1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen

werden. Die Änderung muss in der Einladung angegeben sein.

§17.2 Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§18 – Vermögen und Auflösung des Vereins 

§18.1 Beim Auflösen oder Aufheben des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Dietzhölztalbahn e.V. und die Stiftung Bahn und Eisenbahn Waisenhort, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§18.2 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel (3⁄4) aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins für eine Auflösung stimmen müssen.